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13. März 2019 | Arbeit und Soziales

Ministerrat: Neue, bundeseinheitliche Mindestsicherung beschlossen

62 Prozent der Bezieher haben Migrationshintergrund - künftig fünfjährige Wartefrist für Ausländer, Abzüge für Integrationsverweigerer - mehr Geld für Alleinerzieher und Behinderte - Vermögenszugriff entschärft.

Im Ministerrat wurde die neue, bundeseinheitliche Mindestsicherung beschlossen, die schon per 2020 in Kraft treten soll.

Werner Grotte

Im Ministerrat wurden heute, Mittwoch, die neuen, bundesweit geltenden Regelungen für die Mindestsicherung beschlossen. Für Einzelpersonen ohne Sonderbedarf werden demnach 863 Euro monatlich ausbezahlt, für Paare maximal 1.240 Euro. Änderungen betreffen vor allem Einwanderer oder Menschen mit Migrationshintergrund: Erstere sollen künftig erst nach fünf Jahren Anspruch auf Sozialhilfe haben, wer schon hier ist, aber nicht Deutsch kann, bekommt weniger Bargeld. Alleinerzieher und Behinderte werden finanziell besser gestellt, Großfamilien schlechter.

Keine Sozialhilfe mehr für "subsidiär Schutzberechtigte"

Die Fünf-Jahres-Regelung betrifft nicht nur Einwanderer aus Drittstaaten, sondern auch solche aus dem EU- oder EWR-Raum. Ausgenommen sind nur anerkannte Asylberechtigte (nicht Asylwerber), die Inländern gleichgestellt werden müssen. Für sogenannte „subsidiär Schutzberechtigte“ entfällt künftig die Sozialhilfe, sie erhalten nur noch die Grundversorgung. Wer nicht Deutsch kann oder lernen will, erhält nur noch 65 Prozent des Sockelbetrages von 863 Euro, die abgezogenen 300 Euro werden in Deutsch- und Integrationskurse für die betreffende Person investiert.

Mehr Geld für Alleinerzieher, weniger für Großfamilien

Einen Bonus von 18 Prozent (155 Euro) soll es hingegen verpflichtend für Behinderte geben. Eine Besserstellung für Alleinerzieher ist zwar ebenfalls vorgesehen, wird aber im Detail dem Ermessen der Länder überlassen. Eine Alleinerzieherin mit einem Kind sollte demnach 1.389 Euro erhalten (in Wien bisher 1.329), eine Familie mit vier Kindern maximal 1.640 Euro (in Wien bisher 2.227). Dies entspricht einer vorgesehenen Staffelung für Kinder, bei der es für das erste Kind 216, für das zweite 130 und ab dem dritten Kind je 43 Euro geben soll.

Deutliche Lockerung beim Vermögenszugriff

Beim Vermögenszugriff wird das sogenannte Schonvermögen auf 5.200 Euro erhöht (bisher rund 4.200). Die pfandrechtliche Sicherstellung von Wohn-Eigentum soll bei eigenem Wohnbedarf künftig erst nach drei Jahren möglich sein (bisher waren es lediglich sechs Monate). Kraftfahrzeuge sind vom Zugriff ausgenommen, wenn sie zur Berufsausübung benötigt werden. Andere Sozialleistungen wie Familien- oder Wohnbeihilfe bleiben von den neuen Regelungen unberührt.

"Integration von Migranten am Arbeitsmarkt fördern"

„Die Ausgaben für Mindestsicherungen haben sich in Österreich seit 2012 fast verdoppelt, 62 Prozent der Bezieher haben Migrationshintergrund. Deshalb war es wichtig, Maßnahmen zu ergreifen, die die Integration von Migranten am Arbeitsmarkt fördern und den Erwerb von Deutsch-Kenntnissen forcieren, weil damit auch eine wesentliche Voraussetzung für Integration und Vermittelbarkeit verbunden ist“, erklärte dazu Vizekanzler HC Strache beim Ministerrat. Mit der Reform der Mindestsicherung werde jetzt endlich ein Grundsatzgesetz geschaffen, das die unterschiedlichsten Landesgesetze mit einer Übergangsfrist harmonisiere, so Strache.

Neuregelung schon per 1. Jänner 2020 in Kraft

Wird das Gesetz, wie geplant, im Mai im Nationalrat beschlossen, müssen die Länder bis Jahresende entsprechende Durchführungsbestimmungen erlassen, sodass die neuen Regelungen bereits per 1. Jänner 2020 in Kraft treten können. In einzelnen Bereichen bleiben die Länder ermächtigt, in Härtefällen gesonderte Regelungen zu treffen. Grundvoraussetzung für den Bezug ist jedenfalls die Arbeitswilligkeit. Die neue Sozialhilfe gilt jeweils für zwölf Monate und muss danach wieder neu beantragt werden.


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